Sicherungsmaßnahmen sind gerichtliche Anordnungen im Eröffnungsverfahren, die das Schuldnervermögen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag schützen sollen.
Nach Eingang eines Insolvenzantrags kann das Gericht gemäß § 21 InsO verschiedene Sicherungsmaßnahmen anordnen, um eine Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern.
Häufige Sicherungsmaßnahmen:
Zweck der Maßnahmen:
Nach dem Insolvenzantrag einer Baufirma ordnet das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot an und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Die Baumaschinen dürfen nicht mehr verkauft werden, laufende Zwangsvollstreckungen von Lieferanten werden eingestellt. So bleibt das Vermögen für alle Gläubiger erhalten.
Als Gläubiger sollten Sie bei Sicherungsmaßnahmen beachten:
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