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Im Detail erklärt

Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe:

1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO):

  • Der Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen
  • In der Regel anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt wurden
  • Maßstab: Deckungslücke von mehr als 10% für mehr als 3 Wochen
  • Wichtigster und häufigster Insolvenzgrund

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO):

  • Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen
  • Nur der Schuldner kann diesen Grund geltend machen (Eigenantrag)
  • Ermöglicht frühzeitige Sanierung

3. Überschuldung (§ 19 InsO):

  • Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr
  • Gilt nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter
  • Keine Überschuldung bei positiver Fortführungsprognose

Praxisbeispiel

Beispiel

Eine GmbH kann seit 4 Wochen ihre Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlen. Die Liquiditätslücke beträgt 25% der fälligen Verbindlichkeiten. Es liegt Zahlungsunfähigkeit vor - die Geschäftsführung muss innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag stellen.

Relevanz für Unternehmen

Frühzeitiges Erkennen von Insolvenzgründen bei Geschäftspartnern:

  • Warnsignale: Häufige Zahlungsverzögerungen, Ratenzahlungsbitten
  • Handeln: Sicherheiten einfordern, Lieferungen reduzieren
  • Monitoring: Überwachen Sie Ihre wichtigsten Kunden mit Insolvenz-Kontor

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