Ein Insolvenzgrund ist eine gesetzlich definierte Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt. Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe:
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO):
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO):
3. Überschuldung (§ 19 InsO):
Eine GmbH kann seit 4 Wochen ihre Lieferantenrechnungen nicht mehr bezahlen. Die Liquiditätslücke beträgt 25% der fälligen Verbindlichkeiten. Es liegt Zahlungsunfähigkeit vor - die Geschäftsführung muss innerhalb von 3 Wochen Insolvenzantrag stellen.
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