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Im Detail erklärt

Mit dem Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Das Gericht prüft zuvor, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ausreichend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.

Voraussetzungen für die Eröffnung:

  • Zulässiger Insolvenzantrag (Eigen- oder Fremdantrag)
  • Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung)
  • Ausreichende Masse zur Deckung der Verfahrenskosten

Inhalt des Eröffnungsbeschlusses:

  • Bestellung des Insolvenzverwalters
  • Aufforderung zur Forderungsanmeldung mit Frist
  • Termine für Berichts- und Prüfungstermin
  • Ggf. Anordnung der Eigenverwaltung

Wirkungen der Eröffnung:

  • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Verwalter über
  • Einzelzwangsvollstreckungen werden unzulässig
  • Laufende Verträge können gekündigt werden
  • Anfechtungszeiträume beginnen rückwärts zu laufen

Praxisbeispiel

Beispiel

Das Amtsgericht eröffnet am 15. März das Insolvenzverfahren über die Müller GmbH. Im Beschluss wird Rechtsanwalt Schmidt als Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger haben bis zum 15. Mai Zeit, ihre Forderungen anzumelden. Der Prüfungstermin ist für den 15. Juni angesetzt.

Relevanz für Unternehmen

Die Verfahrenseröffnung ist für Gläubiger entscheidend:

  • Frist beachten: Forderungen innerhalb der gesetzten Frist anmelden
  • Vollstreckung stoppen: Laufende Zwangsvollstreckungen werden unwirksam
  • Ansprechpartner: Ab jetzt ist der Insolvenzverwalter Ihr Kontakt

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