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Im Detail erklärt

Gemäß § 26 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Verfahrenskosten umfassen:

  • Gerichtskosten
  • Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
  • Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
  • Kosten für Zustellungen und Veröffentlichungen

Möglichkeiten zur Vermeidung der Abweisung:

  • Massevorschuss: Ein Gläubiger schießt die Verfahrenskosten vor
  • Stundung: Bei natürlichen Personen kann die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden

Folgen der Abweisung:

  • Kein Insolvenzverfahren wird durchgeführt
  • Bei juristischen Personen: Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit
  • Gläubiger können keine Forderungen mehr anmelden
  • Keine Restschuldbefreiung für den Schuldner möglich

Praxisbeispiel

Beispiel

Die insolvente Klein GmbH besitzt nur noch ein Firmenkonto mit 500 € und alte Büromöbel im Wert von 200 €. Die Verfahrenskosten würden mindestens 2.000 € betragen. Das Gericht weist den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Die GmbH wird anschließend wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht.

Relevanz für Unternehmen

Eine Abweisung mangels Masse ist für Gläubiger meist die schlechteste Nachricht:

  • Totalausfall: Forderungen sind praktisch wertlos
  • Keine Anfechtung: Vermögensverschiebungen können nicht mehr angefochten werden
  • Option Vorschuss: Prüfen Sie, ob sich ein Massevorschuss lohnt (z.B. bei Anfechtungspotenzial)

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