Die Insolvenzanfechtung ist das Recht des Insolvenzverwalters, Zahlungen und Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseröffnung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wurden, rückgängig zu machen.
Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129–147 InsO ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Vermögensverschiebungen vor der Verfahrenseröffnung rückgängig zu machen. Ziel ist es, die Insolvenzmasse wiederherzustellen und eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten.
Anfechtungsgründe und Fristen:
Rechtsfolgen der Anfechtung:
Ein Zulieferer erhält 6 Wochen vor dem Insolvenzantrag seines Kunden eine Zahlung über 50.000 € auf überfällige Rechnungen. Er wusste, dass der Kunde bereits Zahlungsschwierigkeiten hatte. Der Insolvenzverwalter ficht diese Zahlung als kongruente Deckung nach § 130 InsO an. Der Zulieferer muss die 50.000 € an die Insolvenzmasse zurückzahlen und kann seine Forderung stattdessen zur Insolvenztabelle anmelden — erhält aber nur die Quote von z.B. 8 %, also 4.000 €.
Die Insolvenzanfechtung betrifft Gläubiger direkt — auch Zahlungen, die Sie in gutem Glauben erhalten haben, können zurückgefordert werden:
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Artikel Insolvenzanfechtung: Wenn der Verwalter Zahlungen zurückfordert. Und in unserer Übersicht der aktuellen Insolvenzverfahren sehen Sie, welche Verfahren gerade eröffnet wurden.
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