Nicht jede Insolvenz läuft gleich ab. Welches Verfahren greift, hängt davon ab, wer zahlungsunfähig ist — ein Unternehmen, eine Privatperson oder ein Nachlass — und ob eine Sanierung angestrebt wird.
Für: Unternehmen & wirtschaftlich Selbstständige
Das Regelinsolvenzverfahren ist das Standardverfahren für alle, die unternehmerisch tätig sind — Kapitalgesellschaften wie die GmbH, Personengesellschaften, aber auch Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen oder mehr als 19 Gläubigern.
Anders als bei der Verbraucherinsolvenz gibt es keinen vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch. Der Antrag geht direkt ans Insolvenzgericht, ein Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltung des Vermögens, prüft Forderungen und entscheidet über Fortführung oder Verwertung. Rund 55 % aller Regelinsolvenzen entfallen auf Unternehmen; hinzu kommen ehemals Selbstständige, deren Verhältnisse als nicht mehr überschaubar gelten.
Für juristische Personen gilt eine Antragspflicht: Der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder sechs Wochen nach Überschuldung gestellt werden. Wird er verschleppt, drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Für: Privatpersonen ohne Selbstständigkeit
Die Verbraucherinsolvenz — umgangssprachlich Privatinsolvenz — steht natürlichen Personen offen, die keine oder nur eine überschaubare selbstständige Tätigkeit ausüben. 2025 wurden davon 77.219 Verfahren gezählt.
Ihr Kennzeichen ist der zwingende außergerichtliche Einigungsversuch: Vor dem Gang zum Gericht muss versucht werden, sich mit den Gläubigern zu einigen. Scheitert das, bescheinigt eine geeignete Stelle — etwa eine Schuldnerberatung oder ein Anwalt — das Scheitern. Erst dann folgt der gerichtliche Antrag, gegebenenfalls mit einem Schuldenbereinigungsplan.
Nach Eröffnung tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen für die Wohlverhaltensphase an einen Treuhänder ab. Seit der Reform von 2020 endet diese bereits nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung — die verbleibenden Schulden erlöschen dann, sofern sich der Schuldner redlich verhalten hat.
Für: sanierungsfähige Unternehmen
Bei der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung am Ruder und führt das Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters weiter — statt es einem Insolvenzverwalter zu übergeben. Ziel ist die Sanierung aus dem Verfahren heraus.
Eine Sonderform ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: Ein Unternehmen, das zahlungsunfähig zu werden droht, aber noch nicht zahlungsunfähig ist, erhält bis zu drei Monate Zeit, um unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan auszuarbeiten. 2025 wurden erstmals über 500 Eigenverwaltungen genehmigt — genutzt wird dieser Weg aber nur von rund 3 % der insolventen Unternehmen, überwiegend größeren.
Neben dem Insolvenzrecht steht seit 2021 mit dem StaRUG zusätzlich ein Rahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung bereit — also für Restrukturierungen, bevor überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt.
Für: überschuldete Erbschaften
Hinterlässt ein Verstorbener mehr Schulden als Vermögen, können Erben das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Es trennt den Nachlass vom eigenen Vermögen der Erben.
Der Vorteil: Die Haftung beschränkt sich auf den Nachlass. Gläubiger können sich nur aus der Erbmasse befriedigen, nicht aus dem Privatvermögen der Erben. So lässt sich eine geerbte Überschuldung geordnet abwickeln, ohne die eigene finanzielle Existenz zu gefährden.
Von der Antragstellung bis zur Restschuldbefreiung — Schritt für Schritt.
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