Nachschlagewerk für Insolvenz & -praxis Register II · Verfahrensablauf
Register II

Der Ablauf eines Verfahrens

Jede Insolvenz beginnt mit einem Grund und endet mit einer Entscheidung des Gerichts. Dazwischen liegt ein geregelter Gang — hier zuerst die Voraussetzungen, dann die beiden Wege durch das Verfahren.

Voraussetzung

Die drei Insolvenzgründe

§ 17 InsO

Zahlungs­unfähigkeit

Fällige Verbindlichkeiten können nicht mehr beglichen werden. Der häufigste Eröffnungsgrund — er gilt für alle Schuldner.

§ 18 InsO

Drohende Zahlungs­unfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar, aber noch nicht eingetreten. Nur der Schuldner selbst kann auf dieser Grundlage den Antrag stellen.

§ 19 InsO

Überschuldung

Das Vermögen deckt die Schulden nicht mehr und die Fortführung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gilt vor allem für juristische Personen.

Antragspflicht beachten. Bei GmbH, AG und ähnlichen juristischen Personen muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden — spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO). Eine verschleppte Anmeldung ist strafbar und führt zur persönlichen Haftung.

Weg A

Regelinsolvenz

Der Gang für Unternehmen und Selbstständige — vom Antrag bis zur Aufhebung des Verfahrens.

Insolvenzantrag

Schuldner oder Gläubiger stellen den Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Er benennt den Insolvenzgrund und die wirtschaftliche Lage.

Eröffnungsverfahren

Das Gericht setzt einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er sichert das Vermögen, erstellt ein Gutachten und prüft, ob genug Masse für ein Verfahren vorhanden ist. Löhne können über das Insolvenzgeld überbrückt werden.

Eröffnungsbeschluss

Reicht die Masse, eröffnet das Gericht das Verfahren und bestellt den Insolvenzverwalter. Reicht sie nicht, wird der Antrag „mangels Masse" abgewiesen.

Forderungsanmeldung & Gläubigerversammlung

Gläubiger melden ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Die Gläubigerversammlung entscheidet über den weiteren Kurs — Fortführung oder Abwicklung.

Verwertung oder Insolvenzplan

Der Verwalter verwertet das Vermögen — oder das Unternehmen wird über einen Insolvenzplan saniert und fortgeführt, gegebenenfalls in Eigenverwaltung.

Verteilung & Aufhebung

Der Erlös wird nach einer festen Rangfolge an die Gläubiger verteilt. Mit dem Schlusstermin hebt das Gericht das Verfahren auf. Natürliche Personen können anschließend die Restschuldbefreiung erlangen.

Weg B

Verbraucher­insolvenz

Der Weg für Privatpersonen — mit dem vorgeschalteten Versuch, sich außergerichtlich zu einigen.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zuerst wird versucht, mit allen Gläubigern einen Vergleich zu schließen — meist mit Hilfe einer Schuldnerberatung oder eines Anwalts, der einen Plan aufstellt.

Bescheinigung des Scheiterns

Scheitert die Einigung, stellt eine geeignete Stelle eine Bescheinigung aus. Erst damit ist der Weg zum Gericht frei.

Gerichtlicher Antrag & Eröffnung

Der Antrag geht ans Amtsgericht, oft verbunden mit einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Nimmt das Gericht diesen nicht an, eröffnet es das vereinfachte Insolvenzverfahren.

Wohlverhaltensphase

Der Schuldner tritt sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder ab und erfüllt bestimmte Obliegenheiten — etwa, sich um Arbeit zu bemühen und Änderungen mitzuteilen.

Restschuldbefreiung

Nach drei Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Die verbleibenden Schulden erlöschen — ein wirtschaftlicher Neuanfang beginnt.

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Zahlen & Entwicklung

Wie viele Verfahren es gibt, welche Branchen betroffen sind und wohin der Trend läuft.

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