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Häufige Fragen

Die wiederkehrenden Fragen rund um Insolvenz und Restschuldbefreiung — nach Themen geordnet und knapp beantwortet.

Grundlagen

Der Anfang

Eine Insolvenz ist ein gerichtliches Verfahren, das eintritt, wenn Schulden die Zahlungsfähigkeit dauerhaft übersteigen. Es soll die Gläubiger möglichst gleichmäßig befriedigen und redlichen Schuldnern einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Geregelt ist es in der Insolvenzordnung (InsO).

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. In der Praxis wird sie regelmäßig angenommen, wenn mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten über mindestens drei Wochen offenbleiben. Sie ist der häufigste Eröffnungsgrund (§ 17 InsO).

Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmen und wirtschaftlich Selbstständige, die Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit. Der wichtigste Unterschied: Bei der Verbraucherinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend vorgeschaltet.

Sowohl der Schuldner selbst als auch Gläubiger können einen Antrag stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist allerdings nur der Schuldner antragsberechtigt.
Privatpersonen

Privatinsolvenz

Seit der Reform von 2020 dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung drei Jahre — unabhängig davon, welche Quote an die Gläubiger fließt. Vorher waren es je nach Fall bis zu sechs Jahre.

Nur der pfändbare Teil des Einkommens wird an einen Treuhänder abgetreten. Bis zur Pfändungsfreigrenze bleibt das Einkommen unangetastet, sodass der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Freigrenzen werden regelmäßig angepasst.

Fast. Bestimmte Verbindlichkeiten sind ausgenommen — etwa Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, bestimmte Geldstrafen und Bußgelder sowie manche Steuerschulden aus Steuerstraftaten. Der Großteil gewöhnlicher Schulden erlischt jedoch.

Es fallen Gerichts- und Treuhänderkosten an. Wer diese nicht sofort tragen kann, kann eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen, sodass sie erst später — oder gar nicht — beglichen werden müssen. Eine Erstberatung bei anerkannten Schuldnerberatungsstellen ist häufig kostenlos.
Unternehmen

Firmeninsolvenz

Bei juristischen Personen wie der GmbH oder AG besteht eine Antragspflicht: spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Überschuldung (§ 15a InsO). Wer den Antrag verschleppt, macht sich strafbar und haftet persönlich.

Reicht das Vermögen nicht einmal aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, eröffnet das Gericht gar kein Verfahren, sondern weist den Antrag ab. Das Unternehmen wird dann aufgelöst, ohne dass ein geordnetes Insolvenzverfahren stattfindet.

Nicht zwangsläufig. Über einen Insolvenzplan, eine Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren können Unternehmen saniert und fortgeführt werden. 2025 wurden über 500 Eigenverwaltungen genehmigt.

Insolvenzgeld sichert die Löhne der Beschäftigten für bis zu drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und überbrückt die Phase, in der das insolvente Unternehmen selbst keine Gehälter mehr zahlen kann.
Persönliche Hilfe

Wenn es konkret wird

Bei einer akuten finanziellen Notlage helfen anerkannte Schuldnerberatungsstellen — die Erstberatung ist meist kostenlos. Das Insolvenzkontor liefert den Überblick, nicht die Beratung im Einzelfall.

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